Zahnmedizin
Abrechnung
Das müssen Sie bei der Abrechnung der BEMA-Nr. K4 beachten
26.11.2018
Abrechnungshinweise zur BEMA-Nr. K4
Bei der Abrechnung von zahnmedizinische Leistungen ist einiges zu beachten: Neben den Abrechnungsbestimmungen der angesetzten Position, gibt es weitere wichtige Hinweise zur Abrechnung, Spezialwissen, zusätzlich abrechenbare und nicht abrechenbare Leistungen.
BEMA-Nr. K4
Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum
- semipermanente Schienung
- unter Anwendung von Ätztechnik
- je Interdentalraum
Abrechnungsbestimmungen zu der BEMA-Nr. K4
Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.
Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9
- Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
- Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
- Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
- Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.
Hinweise
- Die Leistung ist ggf. genehmigungspflichtig. Unterschiedliche KZV-Regelungen: in einigen KZV-Bereichen ist keine Genehmigung erforderlich.
- Die Leistung ist im Rahmen von prä- und/oder postchirurgischer Fixationsmaßnahmen, im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung oder Zahnersatz abrechenbar.
- erneut abrechnungsfähig, bei der Wiederherstellung der semipermanenten Schienung (erneute Genehmigung ist ggf. notwendig – beachte unterschiedliche KZV-Regelungen)
Specials
- Bei akuten Beschwerden kann ausnahmsweise mit der Behandlung ohne vorherige Genehmigung begonnen werden, die Genehmigung wird nachträglich eingeholt (unterschiedliche KZV-Regelungen bzgl. des Genehmigungsverfahrens).
- Für die Entfernung der Schiene ist die BEMA-Nr. Ä2702 (einmal je Kiefer) abrechnungsfähig.
Zusätzlich möglich
- BEMA-Nr. 01 (U) (Untersuchung)
- BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
- BEMA-Nrn. Ä925 ff. (Röntgendiagnostik)
- BEMA-Nr. 2 (Heil- und Kostenplan für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch)
- Materialkosten für Kunststoff, je Interdentalraum
Nicht abrechenbar
- für Fixationsmaßnahmen im Rahmen einer Reimplantation (BEMA-Nr. 55)
- für postchirurgische Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (BEMA-Nr. Ä2697)
- nach Repositionierung eines luxierten Zahnes (BEMA-Nr. Ä2685)
- für Schienungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung
- für semipermanente Schienung aus Metall (z. B. Retainer)
Außervertraglich
(Liste ggf. nicht abschließend)
vergleichbare Gebühr aus der GOZ
GOZ-Nr. 7070:
1,0-fach = 5,06 €
2,3-fach = 11,64 €
3,5-fach = 17,72 €