Zahnmedizin
Abrechnung


Das müssen Sie bei der Abrechnung der BEMA-Nr. K4 beachten

26.11.2018

Abrechnungshinweise zur BEMA-Nr. K4

Bei der Abrechnung von zahnmedizinische Leistungen ist einiges zu beachten: Neben den Abrechnungsbestimmungen der angesetzten Position, gibt es weitere wichtige Hinweise zur Abrechnung, Spezialwissen, zusätzlich abrechenbare und nicht abrechenbare Leistungen.

BEMA-Nr. K4

Semipermanente Schienung unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum

  • semipermanente Schienung
  • unter Anwendung von Ätztechnik
  • je Interdentalraum

Abrechnungsbestimmungen zu der BEMA-Nr. K4

Die semipermanente Schienung kann zur Stabilisierung gelockerter Zähne und bei prä- bzw. postchirurgischen Fixationsmaßnahmen angezeigt sein.

Abrechnungsbestimmungen zu den BEMA-Nrn. K1 bis K9

  1. Leistungen nach den Nrn. K1 bis K4 sind nur dann abrechnungsfähig, wenn eine Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse vorliegt. Die Gesamtvertragspartner auf Landesebene können Abweichendes vereinbaren.
  2. Leistungen nach den Nrn. K1 und K4 sind auch für die Parodontalbehandlung abrechnungsfähig.
  3. Im zeitlichen Zusammenhang ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K1 bis K3 abrechnungsfähig.
  4. Je Sitzung ist nur eine der Leistungen nach den Nrn. K6 bis K9 abrechnungsfähig.

 

Hinweise

  • Die Leistung ist ggf. genehmigungspflichtig. Unterschiedliche KZV-Regelungen: in einigen KZV-Bereichen ist keine Genehmigung erforderlich.
  • Die Leistung ist im Rahmen von prä- und/oder postchirurgischer Fixationsmaßnahmen, im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung oder Zahnersatz abrechenbar.
  • erneut abrechnungsfähig, bei der Wiederherstellung der semipermanenten Schienung (erneute Genehmigung ist ggf. notwendig – beachte unterschiedliche KZV-Regelungen)

 

Specials

  • Bei akuten Beschwerden kann ausnahmsweise mit der Behandlung ohne vorherige Genehmigung begonnen werden, die Genehmigung wird nachträglich eingeholt (unterschiedliche KZV-Regelungen bzgl. des Genehmigungsverfahrens).
  • Für die Entfernung der Schiene ist die BEMA-Nr. Ä2702 (einmal je Kiefer) abrechnungsfähig.

 

Zusätzlich möglich

  • BEMA-Nr. 01 (U) (Untersuchung)
  • BEMA-Nr. Ä1 (Beratung)
  • BEMA-Nrn. Ä925 ff. (Röntgendiagnostik)
  • BEMA-Nr. 2 (Heil- und Kostenplan für Kiefergelenkserkrankung/Kieferbruch)
  • Materialkosten für Kunststoff, je Interdentalraum


Nicht abrechenbar

  • für Fixationsmaßnahmen im Rahmen einer Reimplantation (BEMA-Nr. 55)
  • für postchirurgische Fixationsmaßnahmen mit Ligaturen (BEMA-Nr. Ä2697)
  • nach Repositionierung eines luxierten Zahnes (BEMA-Nr. Ä2685)
  • für Schienungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einer KFO-Behandlung
  • für semipermanente Schienung aus Metall (z. B. Retainer)

 

Außervertraglich

(Liste ggf. nicht abschließend)
vergleichbare Gebühr aus der GOZ
GOZ-Nr. 7070:
1,0-fach = 5,06 €
2,3-fach = 11,64 €
3,5-fach = 17,72 €