Zahnmedizin
Praxismanagement


Die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) – ein Update

17.05.2018

Heilmittel-Richtlinien in der Zahnarztpraxis

Mit dem 01.07.2017 ist die eigenständige „zahnärztliche Heilmittel-Richtlinie“ in Kraft getreten. Diese Richtlinie umfasst zwei Teile. Der erste allgemeine Teil gibt die grundlegenden Voraussetzungen zur Verordnung von Heilmitteln an. Der zweite Teil umfasst die bestimmten Indikationen mit den verordnungsfähigen Heilmitteln.

Anwendungsbereiche der Heilmittelverordnung für Zahnärzte

Die Heilmittelverordnung dient der Verordnung von Maßnahmen bei craniomandibulären Störungen, bei Sprech- und Sprachtherapien oder für physikalische Therapien und dient dazu, eine Krankheit zu heilen, die Verschlimmerung zu verhindern bzw. Beschwerden zu lindern. Dazu wurden sogenannte „Indikationsgruppen“ gebildet.

Es muss eine spezifische Eingangsdiagnostik erfolgen. Diese muss vor der Erstverordnung, aber auch vor jeder Folgeverordnung durchgeführt werden. Sie dient der Einschätzung, ob die Ursache der Schädigung im Mund-, Kiefer- oder Gesichtsbereich liegt. Nur so kann geprüft werden, ob die Heilmittelverordnung medizinisch erforderlich ist. Die Dokumentation und das Aufklärungsgespräch mit dem Patienten haben hier oberste Priorität.

Natürlich sollte hier das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 12 Abs.1 SGB V unbedingt beachtet werden.

 

Vordrucke, Bescheinigungen zur Heilmittelverordnung

Erfüllt der Patient nun alle Kriterien, um als Regelfall über die Krankenkasse eine solche Heilmittelverordnung zu bekommen, muss der dazugehörige Vordruck genutzt werden. 

Mit dem Verordnungsvordruck wird dem Patienten für die jeweilige Indikationsgruppe eine Erst- bzw. Folgeverordnung ausgestellt. Auf diesem Vordruck legt der Zahnarzt fest, was verordnet wird und in welcher Menge. Empfohlen wird, immer in das Feld „Therapiebericht“ ein Kreuz zu machen. Dieses dient dazu, um nach erfolgreich abgeschlossener Therapie auch einen Abschlussbericht vom Therapeuten zu haben. Falls die Behandlung aus Sicht des Therapeuten nicht abgeschlossen werden konnte und der Zahnarzt nach erneuter Diagnostik auch feststellt, dass die Beschwerden noch nicht abgeklungen sind, so kann  bei einer Folgebescheinigung dieses auch für die Wirtschaftlichkeit gegenüber der Krankenkasse als Begründung genutzt werden. Es kann dann ein erneuter Vordruck mit dem Kreuz bei „Folgebescheinigung“ ausgestellt werden.

Der Schweregrad der Erkrankung, die individuelle Ausprägung und das angestrebte Ziel bilden die Grundlage für die Auswahl und die Anwendung des Heilmittels. Ein Verordnungsvordruck kann nur mit einem vorrangigen Heilmittel verordnet werden. Es kann aber mit einem ergänzenden Heilmittel kombiniert werden. 

Zum Beispiel: vorrangiges Heilmittel: Krankengymnastik, ergänzendes Heilmittel: Wärme.

Im Regelfall entspricht eine Verordnung sechs Anwendungen, die Anzahl pro Woche muss durch den Zahnarzt festgelegt werden oder in Absprache mit dem behandelnden Therapeuten. Durch eine Folgeverordnung können bis zu 18 Anwendungen für ein Krankheitsbild bestimmt werden. Dann muss eine 12-wöchige behandlungsfreie Zeit erfolgen. Die Heilmittelverordnung sollte 14 Tage nach Ausstellung beginnen. Wird die Verordnung länger als 14 Kalendertage ohne nennenswerte Begründung unterbrochen, verliert diese ihre Gültigkeit.

Sollte der Patient einen Hausbesuch wünschen, müssen hier zwingend medizinische Gründe vorliegen.

Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls

Wurde das Therapieziel trotz aller Maßnahmen nicht erreicht, kann eine Heilmittelverordnung außerhalb des Regelfalls erfolgen und wird entsprechend auf der Heilmittelverordnung angekreuzt. Hier muss die zahnmedizinische Notwendigkeit mit einer prognostischen Einschätzung abgegeben werden. Die Verordnung, die begründungspflichtig ist, muss von der zuständigen Krankenkasse genehmigt werden.  Besteht ein längerfristiger Behandlungsbedarf nach § 8 HeilM-RL ZÄ, wird dieser als „Verordnung außerhalb des Regelfalls“ bezeichnet und der Regelfall muss nicht durchlaufen werden. Die Rückseite einer solchen Verordnung dient der Abrechnung des Therapeuten und der Patient muss durch seine Unterschrift den Erhalt der Behandlungsleistung bestätigen.