Zahnmedizin
Recht


Korruption im Gesundheitswesen: Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils

22.09.2017

Korruption im Gesundheitswesen: Fordern, Sich-Versprechen-Lassen oder Annehmen eines Vorteils

Mit den Antikorruptionstatbeständen der §§ 299a und b StGB steht auf Seiten des Heilberuflers das Fordern, Sich-Versprechen-Lassen und das Annehmen eines Vorteils unter Strafe. Diese Tathandlungen werden wie folgt definiert.

Fordern

Es genügt bereits, dass der Heilberufler seine Absicht kundtut, einen Vorteil für sein Handeln annehmen zu wollen. Ein Fordern liegt mithin bereits vor, wenn es bei der Absicht bleibt und schlussendlich gar keine Unrechtsvereinbarung zustande kommt. 

Das Gegenüber des Heilberuflers muss also auf die Forderung, das Angebot, weder eingehen, noch das Fordern als solches verstehen. Für die Strafbarkeit genügt, im Gegensatz zu den übrigen Tatbestandsalternativen des Sich-Versprechen-Lassens und des Annehmens, mithin das Ansinnen, ohne dass es zu der sog. Unrechtsvereinbarung kommt.

Sich-Versprechen-Lassen und Annehmen

Diese beiden Tatbestandalternativen setzen voraus, dass es zwischen Bestochenem und Bestechender bereits zu einer konkreten Vereinbarung gekommen ist. Das Annehmen setzt über das bloße tatsächliche Verhalten hinaus die Einigung über Gegenstand und Zweckrichtung der Zuwendung voraus. Dabei muss keine ausdrückliche Erklärung vorliegen. Es genügt schlüssiges Handeln, das sich also aus dem Verhalten der Beteiligten ableiten lässt, dass ein Vorteil für ein konkretes Handeln gefordert, versprochen oder angenommen wird.

Vorteil 

Der Begriff des Vorteils ist sehr weit auszulegen. Erfasst wird jede Zuwendung, auf die der Heilberufler keinen Rechtsanspruch hat, die seine wirtschaftliche, rechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert und die geeignet ist, konkrete Entscheidungen des Heilberuflers in seinem beruflichen Bereich zu beeinflussen. 

Erfasst werden grundsätzlich alle Vorteile, die sich auf materielle oder immaterielle Zuwendungen beziehen. Unerheblich ist auch, ob der Vorteil dem Heilberufler selbst oder einem Dritten zufließt. 

Nach den Gesetzesmotiven können zu den Vorteilen neben konkreten Geldzuwendungen ebenso zählen

  • Einladungen zu Kongressen
  • die Übernahme der Kosten von Fortbildungsveranstaltungen
  • die Einräumung von Vermögens- oder Gewinnbeteiligungen
  • Ehrungen oder Ehrenämter 
  • Verschaffung von Verdienstmöglichkeiten
  • Teilnahme an Anwendungsbeobachtungen 

Ein Vorteil kann damit selbst dann vorliegen, wenn ein Vertrag geschlossen wird, der Leistungen an den Heilberufler zur Folge hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Entlohnung für die erbrachte Leistung angemessen ist. Denn bereits die Verschaffung von (neuen) Verdienstmöglichkeiten jeglicher Art kommt als Vorteil in Betracht. Das gilt etwa für die Teilnahme an einer vergüteten Anwendungsbeobachtung oder das Angebot, gegen ein Honorar Vorträge zu halten.

Die Gewährung von Vorteilen, die ihren Grund ausschließlich in der Behandlung von Patienten oder anderen heilberuflichen Leistungen finden, kann den Tatbestand hingegen nicht erfüllen. Davon zu unterscheiden ist allerdings der Fall, dass eine Verdienstmöglichkeit, etwa durch Zuweisung eines Patienten, verschafft wird, und darin eine verabredete Gegenleistung für eine vorausgegangene Zuweisung seitens des Vorteilsnehmers liegt. Darin ist ein Verstoß gegen das berufsrechtliche Verbot der Zuweisung gegen Entgelt zu sehen, das durch eine berufsrechtliche Zusammenarbeit gerade nicht umgangen werden darf (§ 2 Abs. 8 Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer, MBO-BZÄK).

Das Tatbestandsmerkmal entspricht damit weitgehend dem Vorteilsbegriff des § 2 Absätze 7 und 8 MBO-BZÄK, die ebenfalls jede Leistung des Zuwendenden erfasst, auf die der Empfänger keinen durch eine Gegenleistung gedeckten Anspruch hat und die ihn materiell oder auch immateriell in seiner wirtschaftlichen Lage objektiv besser stellt. Der Straftatbestand des neuen § 299a StGB geht darüber nur insoweit hinaus als auch immaterielle Vorteile, beispielsweise Ehrungen und Ehrenämter einbezogen werden; hinsichtlich der materiellen Vorteile sind die Vorteilsbegriffe identisch.

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