Abrechnung des Behandlungsfalls: 12-22 Vollkeramikkronen nach Berufsunfall
Der Patient gibt an, dass die Zähne 12–22 durch einen Berufsunfall geschädigt wurden und dieser Unfall bei der BU gemeldet wurde. Es erfolgt die eingehende Untersuchung. Diese ergibt, dass eine Zahnersatzversorgung der Zähne 12–22 erforderlich ist. Es erfolgen Röntgenaufnahmen und Aufklärung des Patienten über den Behandlungsbedarf, Präparation der Zähne, individuelle Abformung und provisorische Versorgung, Einprobe der Versorgung, Eingliederung der definitiven Versorgung. Bei allen BU-Unfällen erfolgt die Abrechnung für die geschädigten Zähne nach BEMA bzw. nach der Gebührenordnung der Berufsgenossenschaft zu Lasten der Berufsgenossenschaft.
1. Sitzung: Eingehende Untersuchung, Röntgenaufnahmen, Aufklärung
BEMA-Nr. 01 (U) | GOZ-Nr. 0010 |
Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschl. Beratung
| Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes
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BEMA-Nr. - | GOÄ-Nr. Ä1 |
Abrechenbar: – Hinweis:
| Beratung – auch mittels Fernsprecher Berechenbar: 1 x Hinweis:
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BEMA-Nr. Ä925a (Rö2) | GOÄ-Nr. - |
Röntgendiagnostik der Zähne a) bis 2 Aufnahmen Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die Berufsunfallversicherung (BU). |
*Quelle: Vergleich der Vergütungen von GOZ und Bema. Bundeszahnärztekammer, Oktober 2017. LZK Westfalen-Lippe, „Wo der Bema besser ist“
Heil- und Kostenplan
BU-Nr. BU1 | BU-Nr. BU1 |
Heil- und Kostenplan Prothetik Abrechenbar: 1 x je HKP Hinweis: - | Heil- und Kostenplan, Prothetik Berechenbar: 1 x Hinweis:
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2. Sitzung: Präparation der Zähne, individuelle Abformung und provisorische Versorgung
BEMA-Nr. 8 (ViPr) | GOZ-Nr. – |
Sensibilitätsprüfung der Zähne Abrechenbar: 1 x Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 40 (I) | GOZ-Nr. – |
Infiltrationsanästhesie
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 49 (Exz1) | GOZ-Nr. – |
Exzision von Schleimhaut oder Granulationsgewebe für das Gebiet eines Zahnes Abrechenbar: 4 x (Zähne 12–22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 12 (bMF) | GOZ-Nr. – |
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 13a bzw. 13b (F1/ZE bzw. F2/ZE) | GOZ-Nr. – |
Präparieren einer Kavität, Füllen mit plastischem Füllmaterial einschl. Unterfüllung, Anlegen einer Matrize oder die Benutzung anderer Hilfsmittel zur Formung der Füllung und Polieren a) ein- bzw. b) zweiflächig Abrechenbar: 4 x (Zähne 12, 11, 21, 22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BU-Nr. 3b | GOZ-Nr. – |
Prov. Krone, prov. Brückenglied Abrechenbar: 4 x (Zähne 12–22) Hinweis: – | Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BU-Nr. BU17 | GOZ-Nr. – |
Abdruck mit individuellem Löffel Abrechenbar: 1 x je Kiefer Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
3. Sitzung: Einprobe der Versorgung
BU-Nr. BU 7c | GOZ-Nr. – |
Abnahme und Wiederbefestigung einer prov. Krone Abrechenbar: je Provisorium, max. 3 x Hinweis: – | Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
4. Sitzung: Eingliederung der definitiven Versorgung
BEMA-Nr. 8 (ViPr) | GOZ-Nr. – |
Sensibilitätsprüfung der Zähne Abrechenbar: 1 x Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 40 (I) | GOZ-Nr. – |
Infiltrationsanästhesie Abrechenbar: 2 x (Zähne 12, 22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BEMA-Nr. 12 (bMF) | GOZ-Nr. – |
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen (Separieren, Beseitigen störenden Zahnfleisches, Anlegen von Spanngummi, Stillung einer übermäßigen Papillenblutung), je Sitzung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich Abrechenbar: 1 x (Zähne 12–22) Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
BU-Nr. 4b | GOZ-Nr. – |
Krone (Hohlkehlpräparation), Verblendkrone Abrechenbar: 1 x je Zahn Hinweis:
| Berechenbar: – Hinweis: Auch bei privatversicherten Patienten nicht über GOZ und die private Versicherung berechenbar. Die Abrechnung erfolgt komplett über die BU. |
Bitte unterschiedliche Vorgaben der einzelnen KZV-Bereiche beachten.
Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:
- Aufbewahrungsfristen von Diagnose- und Planungsmodellen (s. Teil 1, Kap. 2, S. 9)
- Gebührenordnung für BU-Fälle (s. Teil 1, Kap. 2, S. 13)
- Behandlungen nach Berufs- oder Schulunfällen unterscheiden sich komplett von den sonst angewendeten Abrechnungsbestimmungen.
- Alle Leistungen, die im Zusammenhang mit dem gemeldeten Unfall stehen, werden mit der Berufsgenossenschaft nach vorheriger Genehmigung abgerechnet. Auch konservierende Leistungen werden per BEMA-Rechnung der BU in Rechnung gestellt. Eine Abrechnung über die KCH erfolgt nicht. Werden Leistungen erbracht, die nicht mit den Unfallfolgen zusammenhängen, erfolgt die Abrechnung über BEMA durch die KCH-Abrechnung oder bei privat versicherten Patienten als Privatrechnung, z. B.:
- Zahn 11 Unfallschaden = alle Leistungen BU
- Zahn 12 kein Unfallschaden = alle Leistungen nach BEMA oder GOZ - Konservierende/chirurgische Leistungen BU werden über die BEMA-Rechnung nach den Bestimmungen des BMV-Z abgerechnet.
- ZE-Leistungen werden nach der Gebührenordnung der BU abgerechnet.
- Nach einer Unfallmeldung oder nach Vorlage der Unterlagen der BG durch den Patienten wird ein Kostenvoranschlag erstellt.
- Laut Vereinbarung werden konservierende/chirurgische Leistungen auf einem Kieferbruch(KB)-Formular oder formlos beantragt. Die Abrechnung erfolgt über BEMA-Leistungen. Grundlage hierfür ist der Gebührentarif der Ersatzkassen. Der Punktwert für BU wird von den Spitzenverbänden und der KZV gesondert vereinbart.
- Privatvereinbarungen, Vergütungsvereinbarungen und abweichende Vereinbarungen mit dem Patienten sind möglich.
- Die Zahnersatzleistungen werden auf einem HKP auch formlos beantragt. Das Gebührenverzeichnis für die Versorgung von Unfallverletzten und Berufserkrankten findet hier Anwendung.
- In der Regel werden nur BEL-II-Leistungen komplett erstattet, auch implantologische Leistungen und Suprakonstruktionen sind nicht zwingend Leistungsinhalt der Versorgung durch die Berufsgenossenschaften. Gegebenenfalls fordert hier die Berufsgenossenschaft eine Alternativberechnung zur Errechnung der Leistungspflicht an.