Abrechnungsfallbeispiel: Professionelle Zahnreinigung an Implantaten regio 24 und 45
Eingehende Untersuchung, Aufklärung über die festgestellten Befunde, Planung von Maßnahmen, Röntgenkontrolle und Professionelle Zahnreinigung an den Implantaten 24, 25
1. Sitzung: Eingehende Untersuchung, Aufklärung über die festgestellten Befunde, Planung von Maßnahmen
BEMA-Nr. 01 | GOZ-Nr. 0010 |
Eingehende Untersuchung zur Festellung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten einschl. Beratung Abrechenbar: 1 x je Halbjahr Hinweis:
| Eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen einschl. Erhebung des Parodontalbefundes sowie Aufzeichnung des Befundes Berechenbar: 1 x (keine zeitliche Einschränkung) Hinweis:
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BEMA-Nr. - | GOÄ-Nr. Ä1 |
Abrechenbar: - Hinweis:
| Beratung - auch mittels Fernsprecher Berechenbar: 1 x je Behandlungsfall Hinweis:
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Heil- und Kostenplan
BEMA-Nr. - | GOZ-Nr. 0030 |
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Abrechenbar: - Hinweis:
| Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und ggf. Auswertung von Modellen Berechenbar: 1 x je HKP Hinweis:
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Bitte unterschiedliche Vorgaben der einzelnen KZV-Bereiche beachten.#
2. Sitzung: Röntgenkontrolle und Professionelle Zahnreinigung an den Implantaten 24, 25
BEMA-Nr. - | GOÄ-Nr. Ä5000 |
Abrechenbar: - Hinweis:
| Zähne, je Projektion Berechenbar: 2 x (Zahn 24, 25) Hinweis:
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BEMA-Nr. - | GOZ-Nr. 1010 |
Abrechenbar: - Hinweis:
| Kontrolle des Übungserfolges einschl. weiterer Unterweisung, Dauer mindestens 15 Minuten Berechenbar: 3 x innerhalb 1 Jahres Hinweis:
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BEMA-Nr. - | GOZ-Nr. 1040 |
Abrechenbar: - Hinweis:
| Professionelle Zahnreinigung Berechenbar: 2 x (24, 25) Hinweis:
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BEMA-Nr. - | GOZ § 6 Abs. 1 Analog |
Abrechenbar: - Hinweis:
| Stabilitätsmessung an Implantaten, z.B. Stabilitätsmessung an Implantaten gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend der GOZ-Nr. 4005 Erhebung eines Gingivalindex Berechenbar: 2 x (24, 25) Hinweis:
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Beachten Sie außerdem folgende Hinweise:
- Aufbewahrungsfristen von Röntgenbildern
- Leistungen an Implantaten und Suprakonstruktionen können nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden.
Nach dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz dürfen gesetzliche Krankenkassen Kosten für implantologische Leistungen einschließlich der Suprakonstruktionen nicht übernehmen, „... es sei denn, es liegen seltene vom Bundesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 festzulegende Ausnahmeindikationen für besonders schwere Fälle vor.“
Versicherte haben nach den Richtlinien nur in den genannten zwingend notwendigen Ausnahmefällen Leistungsansprüche gegen ihre Krankenkasse. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Implantatversorgungen einschließlich der Suprakonstruktionen Privatleistungen. - Alle Leistungen an Implantaten werden deshalb privat mit dem Patienten vereinbart und dann dem Patienten in Rechnung gestellt.
- Auch privat versicherte Patienten sollten bei unklarer Erstattungssituation immer durch einen Kostenvoranschlag die Leistungspflicht ihrer Erstattungsstelle prüfen. Schwierigkeiten nach erfolgter Rechnungsstellung können so in der Regel vermieden werden.