Implantatsysteme und Suprakonstruktionen: Das Entfernen, Wiedereinsetzen und Auswechseln von Aufbauelementen
In Verbindung mit zweiphasigen Implantatsystemen und Suprakonstruktionen ist das Entfernen, Wiedereinsetzen und Auswechseln von ein oder mehreren Aufbauelementen in verschiedenen Behandlungssituationen notwendig.
Die korrekte Abrechnung von Aufbauelementen
Entscheidend für den richtigen Ansatz der GOZ-Nrn. 9040, 9050, 9060 ist neben dem richtigen Leistungsinhalt auch die Behandlungsphase in der das Entfernen, Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelementen erfolgt. Maßnahmen, die nicht Leistungsbestandteil der GOZ-Nrn. 9040, 9050, 9060 oder einer anderen GOZ-Nr. sind, werden analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ berechnet.
Um eine bessere Übersicht zu erreichen, haben wir für Sie die wichtigsten Informationen dazu in einer Checkliste zusammengefasst:
GOZ-Nr. 9040 | Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (z. B. eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem |
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Kurze Erläuterung | Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9040 besteht aus dem Freilegen eines zweiphasigen Implantats einschließlich des Einfügens von Aufbauelementen in gleicher Sitzung. Je Implantat nur einmal berechnungsfähig. |
Abrechnungszeitpunkt | vor der rekonstruktiven Phase |
GOZ-Nr. 9050 | Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelement bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase |
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Kurze Erläuterung | Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9050 ist das Entfernen, Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelementen. Die Leistung kann je Implantat maximal dreimal berechnet werden, jedoch nur einmal je Sitzung je Implantat. |
Abrechnungszeitpunkt | ausschließlich während der rekonstruktiven Phase (= Beginn der Herstellung der Suprakonstruktion bis hin zu deren Eingliederung) |
GOZ-Nr. 9060 | Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteilen) im Reparaturfall |
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Kurze Erläuterung | Der Leistungsinhalt der GOZ-Nr. 9060 ist das Auswechseln von Aufbauelementen ausschließlich im Reparaturfall, einmal je Implantat je Sitzung. |
Abrechnungszeitpunkt | nach der rekonstruktiven Phase in Verbindung mit Wiederherstellungsmaßnahmen an der Suprakonstruktion |
Analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ |
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Das Entfernen/Wiedereinsetzen oder Auswechseln von Aufbauelementen, das nicht im Zusammenhang mit einer Implantatfreilegung, nicht während der rekonstruktiven Phase und auch nicht in Verbindung mit einer Wiederherstellung der Suprakonstruktion erbracht wird, kann nur analog gem. § 6 Abs. 1 GOZ berechnet werden, das können z. B. sein:
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