Mehrfacher Ansatz der GOZ-Nrn. 2360, 2400, 2410, 2420, 2440 aufgrund bestehender Wurzelanatomie
Häufig monieren private Kostenträger den mehrfachen Ansatz der oben genannten Leistungen pro Zahn - das Vorliegen unterschiedlicher Wurzelanatomien wird somit schlichtweg ignoriert. Diesen Kürzungen sollte seitens der Praxis widersprochen werden.
Die Vitalexstirpation, die elektrometrischen Längenbestimmung, die Wurzelkanalaufbereitung, die zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden sowie die Wurzelfüllung sind gemäß ihrer Leistungsbeschreibung je Kanal berechnungsfähig:
GOZ-Nr. | Leistungstext |
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2360 | Exstirpation der vitalen Pulpa einschließlich Exkavieren, je Kanal |
GOZ-Nr. | Leistungstext |
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2400 | Elektrometrische Längenbestimmung eines Wurzelkanals |
GOZ-Nr. | Leistungstext |
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2410 | Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen |
GOZ-Nr. | Leistungstext |
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2420 | Zusätzliche Anwendung elektrophysikalisch-chemischer Methoden, je Kanal |
GOZ-Nr. | Leistungstext |
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2440 | Füllung eines Wurzelkanals |
Es ist völlig unbestritten, dass die Anzahl der Wurzelkanäle - zum Teil bedingt durch die Gene eines Menschen - von der „eigentlichen Norm“ abweichen können.
Untere Molaren sind zum Beispiel in der Regel zweiwurzelig – verfügen jedoch häufig über mehr als zwei Wurzelkanäle.
Da die Leistungsbeschreibungen der GOZ-Nrn. 2360, 2400, 2410, 2420 und 2440 keine Einschränkung hinsichtlich der Anzahl haben ist nicht die Anzahl der vorhandenen Wurzeln für die Abrechnung relevant, sondern die Anzahl der behandelten Wurzelkanäle!
Eine eindeutige Dokumentation in der Karteikarte über die Anzahl und Lage der einzelnen Wurzelkanäle ist sicherlich hilfreich für die Argumentation gegenüber dem Kostenträger. Häufig hilft auch bereits ein Hinweis auf der Rechnung, wie viele Kanäle behandelt wurden, obwohl diese Tatsache eigentlich aus der Anzahl der berechneten Leistungen hervorgeht.