Unterschiede in der Abrechnung der BEMA-Nr. 91a und GOZ-Nr. 5000
Im nachfolgenden Beitrag wird die Abrechnung nach BEMA-Nr. 91a (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn) der Abrechnung nach GOZ-Nr. 5000 (Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation) gegenübergestellt.
BEMA-Nr. 91a
Bew.-Zahl: 118
+ Aufbaufüllung (13a/b)
Leistungsbeschreibung:
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke, bei Verwendung von Teleskopkronen im Zusammenhang mit einer herausnehmbaren Prothese, je Pfeilerzahn
a) Metallische Vollkrone
- Je metallische lückenangrenzende Vollkrone abrechenbar.
- Folgende Leistungen sind abgegolten: Präparation, ggf. Farbbestimmung, Bissnahme, Abformung, Einprobe, Einzementieren, Kontrolle und Adjustierung der statischen und dynamischen Okklusion.
- Metallische Vollkrone für die Bereiche OK: 6–8/UK: 5–8.
- Die metallische Vollkrone ist unabhängig von der Präparationsart.
- Als BEMA-Leistung ist nur die konventionelle Befestigung möglich.
- ZE-Richtlinien und Festzuschuss-Richtlinien beachten.
Nicht abzurechnen:
- bei Vollverblendung
- bei Vollkeramik
- bei Stiftkrone
- bei herausnehmbaren Brücken
- entgegen den Richtlinien
- für andersartige Brückenversorgungen
- für reine Kunststoffbrücken oder Inlaybrücken (kein Festzuschuss)
GOZ-NR. 5000
1,0-fach: 57,14 €
2,3-fach: 131,43 €
3,5-fach: 200,00 €
+ Aufbaufüllung (GOZ-Nr. 2180)
+ adhäsive Befestigung (GOZ-Nr. 2197, je Befestigungselement)
Leistungsbeschreibung:
Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Vollkrone (Tangentialpräparation)
- Die Leistung ist für Tangentialpräparation berechnungsfähig.
- Folgende Leistungen sind abgegolten: Präparation, Relationsbestimmung, Abformungen, Einproben, provisorisches und definitives Eingliedern (konventionelles Verfahren), Implantat: Einfügen einer Verschlussschraube, Nachkontrollen oder Korrekturen.
- Die Position ist nur für die lückenangrenzenden, verbindungselementtragenden oder unmittelbar an einen Steg angrenzenden Ankerzähne berechnungsfähig (auch bei Implantaten berechenbar).
- Nicht lückenangrenzende Ankerzähne werden nach GOZ-Nrn. 2200 ff. berechnet.
- Als Prothesenanker zählen nur die Kronen, die ein Verbindungselement nach der GOZ-Nr. 5080 aufweisen.
- Halte- und stützgetragene Kronen werden nach den GOZ-Nrn. 2200 ff. berechnet.
- Adhäsive Befestigungen können zusätzlich berechnet werden.
Um eine Honorierung gemäß dem BEMA zu erhalten, ist ein Stiegerungsfaktor von ca. 1,9 notwendig.
Hinweis: Die BEMA-Punktwerte können sich ändern. KZV-Unterschiede bei den Punktwerten sind zu beachten. Der Honorarunterschied BEMA/GOZ ist im Kontext mit der gesamten Behandlung zu sehen.
Analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ (Aufzählung ggf. nicht abschließend):
- Stiftkrone aus einem Stück als Brückenpfeiler
- Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik
Vergleich BEMA/GOZ
GOZ:
- Vorgabe der Präparationsart
- jegliche zahntechnische Ausführung
- auch adhäsive Befestigung möglich
- keine Richtlinien zu beachten
- auch bei Implantaten
BEMA:
- strenge Vorgabe der Kronenart
- Präparationsart unabhängig
- Richtlinien – Zahnersatz und Festzuschüsse beachten
- Verblendung vorgegeben
BEMA = GOZ:
- je Zahn 1 x
- zzgl. Material- und Laborkosten
- keine Stiftkrone für lückenangrenzende Ankerzähne
Dokumentationsempfehlung:
- Zahn
- Präparation
- Material
- Befestigung
- ggf. Zahnfarbe (bei GOZ)