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Zahnmedizin
Abrechnung


Welche Abrechnungsmöglichkeiten bestehen für die Berechnung einer Schiene als Sportschutz?

31.01.2017

Abrechnungsmöglichkeiten einer Schiene als Sportschutz
Abrechnungsmöglichkeiten einer Schiene als Sportschutz

Eine Leistung zur Berechnung einer Schiene als Sportschutz ist weder im BEMA noch in der GOZ enthalten. Die Berechnung kann deshalb je nach Fall auf verschiedenen Wegen erfolgen. Hier die Möglichkeiten nachlesen.

1.Notwendige Leistung = Berechnung nach § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung

Hierzu muss aus der GOZ oder dem geöffneten Bereich der GOÄ eine Leistung ausgewählt werden, die dem erforderlichen Honorar entspricht. Zusätzlich können die Material- und Laborkosten berechnet werden. Die ausgewählte Position ist mit einem „a“ zu kennzeichnen.

2.Nicht notwendige Leistung = Berechnung nach § 1 Abs. 2 GOZ mit Vereinbarung § 2 Abs. 3 GOZ als Verlangensleistung

Bei einer nicht notwendigen Verlangensleistung muss vor dem Behandlungsbeginn zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten/Zahlungspflichtigen eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 3 GOZ getroffen werden. 

Bei einer Pauschalvergütung sind eine verständliche Beschreibung der Verlangensleistung und die Angabe der Vergütung notwendig. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrags ist ohne Angaben von Begründungen oder der Faktorhöhe möglich. Auf der Vereinbarung muss ausdrücklich angegeben werden, dass es sich bei der gewählten Behandlung um eine Verlangensleistung handelt. Außerdem sollte auf der Vereinbarung ein Vermerk aufgenommen werden, dass die Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung allerdings nicht beinhalten.


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