0 Artikel im Warenkorb

Zahnmedizin
Praxismanagement


Diese Änderungen gelten für Ihre Zahnarztpraxis zum 01. Juli 2018

12.07.2018

Das sind die Neuerung für Sie als Zahnarzt!
Das sind die Neuerung für Sie als Zahnarzt!

Ab Juli sind viele Änderungen, die die Dentalbranche betreffen in Kraft getreten. Hier finden Sie einen Überblick was Sie unbedingt in Ihrer täglichen Arbeit in der Zahnarztpraxis beachten sollten.

Neue Festzuschussbeträge beschlossen und gültig

Zum ersten Juli treten für die Abrechnung von Zahnersatz die neuen Festzuschussbeträge in Kraft.

Weitere Infos:
https://www.kzbv.de/festzuschussbetraege-2018.1071.de.html 

Geänderte und neue BEMA-Leistungen für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen

  • neue BEMA-Leistungen 174a/b, 107a, 173a/b
  • Änderung der BEMA-Nrn. 107, 151, 152a/b, 153a/b, 154, 155, 171a/b, 172a/b, 162, 165
  • bisherige BEMA-Nrn. 152, 153, 172c und 172d werden entfernt

Alle Neuerungen im BEMA sind bereits ab dem 01. Juli 2018 gültig.

Verwendung von Amalgam für Kinder und Schwangere verboten

Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung ab 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.
Quelle: KZBV

Weitere Infos: 
https://www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-29-6-2018.1241.de.html 

Erweiterung der BEMA-Nr. 13

Die Ausweitung der BEMA-Nr. 13 – um im Seitenzahnbereich die Abrechnung von Kompositfüllungen auch für Kinder unter 15 Jahren, schwangeren und stillenden Patientinnen zu ermöglichen –, ist dem Bestreben der KZBV im Bewertungsausschuss für zahnärztliche Leistungen zuzuschreiben. 

Geändert hat sich

  • die Einführung einer Gebühr für eine mehr als dreiflächige Kompositfüllung in Adhäsivtechnik im Seitenzahnbereich (BEMA-Nr. 13h)
  • ein erweiterter Personenkreis:

    • Schwangere
    • Stillende
    • Kinder bis einschließlich zum vollendeten 15 Lebensjahr (d. h. ab dem 15. Geburtstag besteht kein Anspruch mehr) 

Personen mit einer absoluten Amalgamkontraindikation haben wie bisher einen Anspruch, jetzt auch zusätzlich auf eine mehr als dreiflächige Kompositfüllung im Seitenzahnbereich (BEMA-Nr. 13h).

Neufassung des Bundesmantelvertrag-Zahnärzte – Gleichberechtigung für Versicherte der Primär- und Ersatzkassen

Der neue BMV-Z ersetzt die bisher für die Bereiche der Primär- und Ersatzkassen unterschiedlich geregelten Bundesmantelverträge. Für die Vertragszahnärzteschaft bedeutet die Neufassung insbesondere gleiche Rechte und Pflichten bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten – unabhängig davon, ob diese bei einer Primär- oder Ersatzkasse versichert sind.
Quelle: KZBV

Weitere Infos:
https://www.abrechnung-zahnmedizin.de/news/sNews/neufassung-des-bundesmantelvertrags-fuer-zahnaerzte-bmv-z.html 
https://www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-2-7-2018.1242.de.html 


Informieren Sie sich bequem und kostenlos mit unserem Spitta Dentalwelt Newsletter über dentale News & Trends.
Ihre Einwilligung können Sie jederzeit an die im Impressum angegebenen Kontaktdaten widerrufen. Wir versenden unsere Newsletter entsprechend unserer Datenschutzerklärung. Wir bewerben in unseren Newslettern für Sie relevante Produkte und Dienstleistungen und freuen uns Ihnen zukünftig aktuelle Informationen und neue Angebote bedarfsgerecht per E-Mail, telefonisch, postalisch oder per Fax zukommen zu lassen
Das könnte Sie auch interessieren:
csm Blogbeitrag 9.jpg 958e52c775e127b7364bcab173bdbd3c 7b121c5ef4
13.09.2016
Im Vergleich: BEMA-Nr. 106 vs. GOZ-Nr. 4030mehr

In vielen Vertragszahnarztpraxen herrscht ein routinierter Umgang mit dem BEMA, während bei der privaten Leistungsberechnung Unsicherheiten auftreten, die sich von der Anwendung der GOZ- und GOÄ-Positionen ü... mehr

csm Fotolia 58791405 L.jpg b3b7057476bed7acaea9e875c1065f01 1cc2d26910
30.06.2017
Ist BEMA-Nr.56a zur Entfernung einer Zyste neben BEMA-Nr. 40 (I) und 41a (L1) abrechenbar?mehr

Frage:Bei Entfernung eines Zahnes mittels Osteotomie sind BEMA-Nr. 40 (I)und 41a (L1) mit der Begründung „langandauernder Eingriff“ nebeneinander abrechenbar. Darf bei der Extraktion des Zahnes mit gleic... mehr

Produktempfehlung