Abrechnung: Herstellung und Eingliederung einer neuen Modellgussbasis für eine Prothese
Ausgangssituation: OK-Modellgussprothese, Sattel 14–17 / 24–27. Die Modellgussbasis ist gebrochen, das Löten oder Schweißen ist nicht mehr möglich. Es soll eine neue Modellgussbasis hergestellt und eingearbeitet werden.
Frage:
In der Ausgangssituation hat der Patient eine OK-Modellgussprothese mit Sattel auf 14–17 / 24–27. Die Modellgussbasis ist gebrochen und das Löten oder Schweißen ist nicht mehr möglich.
Lösung: Es wird eine neue Modellgussbasis hergestellt und eingearbeitet.
Wie sieht die Abrechnung des Behandlungsfalls aus?
Antwort:
Ist der Modellguss irreparabel und der Zahnarzt beantragt eine neue Modellgussbasis, dann kann dieser ganz normal über die gesetzliche Krankenkasse mit der BEL-II-Nr. 201 0 „Metallbasis“ abgerechnet werden.
Die Zähne werden dann als Auf- und Fertigstellung und nicht als Reparatur abgerechnet.
Mögliche Abrechnungspositionen:
- BEL-II-Nr. 301 0 – Aufstellung, Grundeinheit
- BEL-II-Nr. 303 0 – Aufstellen Metall je Zahn
- BEL-II-Nr. 361 0 – Fertigstellung Grundeinheit
- BEL-II-Nr. 362 0 – Fertigstellen je Zahn
- Material Zähne